Als Anonymes Werk bezeichnet man im Urheberrecht ein Werk ohne Urheberbezeichnung, also ein Werk, das nicht namentlich gekennzeichnet ist. Da man bei anonymen Werken den Urheber nicht kennt oder kennen soll, knüpfen Vorschriften, die über die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes entscheiden, üblicherweise nicht an das Todesdatum des Urhebers an, sondern an den Zeitpunkt der Erstveröffentlichung. Sinn dieser Normen, die in Deutschland bis auf das Jahr 1870 zurückgehen, ist es an sich, dem Nutzer Rechtssicherheit zu verschaffen. Es bestehen trotzdem große rechtliche Unsicherheiten für die potenziellen Verwender anonymer Werke. Anonyme Werke sind nicht mit verwaisten Werken zu verwechseln. Die europaweite Regelschutzfrist besagt, dass ein Werk bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers urheberrechtlich geschützt ist (§ 64 UrhG). Der Wunsch eines Urhebers, anonym zu bleiben, wird in Deutschland und anderen Rechtsordnungen ausdrücklich respektiert. Bei einem anonymen Werk erlischt (gemäß § 66 UrhG) aber das Urheberrecht siebzig Jahre nach Veröffentlichung. Ist das Werk 70 Jahre nach Schaffung noch nicht veröffentlicht, läuft die Schutzfrist 70 Jahre nach Schaffung ab. Häufig ist die Schutzfrist bei anonymen Werken kürzer als die Regelschutzfrist, es kann sich aber auch eine längere Schutzfrist ergeben. – Mehr erfahren …