Ein Reichsfürst (lateinisch princeps regni bzw. imperii) war im Heili­gen Römi­schen Reich ein Adli­ger, ein Fürst, der ur­sprüng­lich sein Lehen nur und un­mittel­bar vom König bzw. Kaiser erhal­ten hatte. Es bestand also eine lehns­recht­liche und staats­recht­liche Reichs­unmittel­bar­keit. Als später auch geist­liche Reichs­fürsten einzel­nen welt­lichen Reichs­fürsten reichs­unmittel­bare Herr­schaften zu Lehen aus­gaben, behiel­ten diese Lehen (als Reichs­after­lehen) ihre imme­diate Quali­tät. Zu einem eige­nen Stand im Rechts­sinne bildete sich der Reichs­fürsten­stand im Spät­mittel­alter heraus. Der Titel eines Reichs­fürsten und die darin enthal­tene Reichs­unmittel­bar­keit in Ver­bin­dung mit fast unbe­schränk­ter Landes­hoheit bil­dete eine gewisse recht­liche Sicher­heit dage­gen, dass ein ande­rer, mächti­gerer Adliger einen Fürsten von sich abhän­gig machte. – Mehr erfahren …