Als verbotene Kraftfahrzeugrennen bezeichnet das deutsche Strafrecht einen Tatbestand, der im 28. Abschnitt des Besonderen Teils des Strafgesetzbuchs (StGB) in § 315d normiert ist. Dort zählt die Norm zur Deliktsgruppe der Verkehrsstraftaten. Sie soll die Sicherheit des Straßenverkehrs schützen. Zu diesem Zweck stellt sie mehrere Verhaltensweisen unter Strafe, die einen Bezug zu Straßenrennen aufweisen. Strafbar macht sich hiernach, wer ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, wer an einem solchen Rennen teilnimmt oder wer sich rücksichtslos und grob verkehrswidrig mit unangepasster Geschwindigkeit fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erzielen. Für die Strafbarkeit dieser Handlungen ist unerheblich, ob es zu einer konkreten Gefährdungslage oder sogar zu einem Unfall kommt. Damit handelt es sich bei § 315d StGB im Ausgangspunkt um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Für verbotene Kraftfahrzeugrennen kann im Grundsatz eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Folglich handelt es sich um ein Vergehen. Kommt es allerdings zu einer konkreten Gefährdung oder einem Unfall, kann sich das Strafmaß gemäß den Absätzen 2 und 5 auf bis zu fünf bzw. zehn Jahre Freiheitsstrafe erhöhen. Die praktische Relevanz des § 315d StGB ist im Vergleich zu anderen Delikten schwer zu beurteilen, weil die Vorschrift in den einschlägigen Statistiken lediglich teilweise erfasst wird. So ist daraus insbesondere nicht ersichtlich, wie viele Fälle des § 315d StGB pro Jahr angezeigt werden. Der Strafverfolgungsstatistik lässt sich allerdings zumindest entnehmen, dass es 2023 zu 1.507 Aburteilungen und 1.110 Verurteilungen kam. – Mehr erfahren …